| << | Mai 2012 | >> | ||||
| Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
| 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 |
| 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 |
| 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 |
| 28 | 29 | 30 | 31 | |||
Nächste Termine

Die Satzung
Eine Druckversion der Satzung können Sie sich hier herunterladen (pdf, 51 kB).
§ 1 Grundsätzliches
Die Wasserwacht Mühlhausen ist eine Gemeinschaft des Roten Kreuzes Mühlhausen gemäß § 26 der Satzung des Kreisverbandes. Sie arbeitet nach den Grundsätzen der ehrenamtlichen Arbeit und im Sinne der Gemeinnützigkeit, im Deutschen Roten Kreuz. Sie unterliegt der Satzung des Kreisverbandes Mühlhausen e.V., der Ordnung der Wasserwacht des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Thüringen e.V. Gemeinsame Aktivitäten und Patenschaften mit anderen Wasserwachten und vor allem lokalen Schwimmsportvereinen sind anzustreben und zu unterhalten.
§ 2 Leitungsorgane
Die Wasserwacht Mühlhausen wählt aus ihren Mitgliedern ein Leitungsorgan. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Vorsitzenden
- Stellvertretenden Vorsitzenden
- Kassenwart
- Schriftführer
- Technischen Leiter
- Jugendwart
Die genannten 1-3 müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. 3 und 4 wie auch 2 und
5 können das Amt in Personalunion führen. Der Technische Leiter ist an fachdienstliche
Voraussetzungen gemäß WW-Ordnung des Landesverbandes gebunden. Der Jugendwart
wird von der Gruppe der unter 23 jährigen Mitgliedern gestellt. Der Vorsitzende Vertritt
die Interessen der Wasserwacht in der Kreisversammlung des Kreisverbandes und legt
dort einen Tätigkeitsbericht vor. Grundsätzlich nimmt der Vorsitzende der Wasserwacht
an Vorstandssitzungen des Vorstandes KV Mühlhausen teil und berichtet dem
Leitungsorgan über die wesentlichen Inhalte. Die Vertretung in anderen übergeordneten
Gliederungen wird jeweils delegiert. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Der
Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei
Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Beschlüsse müssen vom
Kreisverband bestätigt werden.
§ 3 Durchführung der Wahl
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Wasserwacht Mühlhausen. Die Wahl ist geheim. Die Mitglieder können beim Wahlvorstand (mindestens Wahlvorsitzender und Schriftführer) eine offene Wahl beantragen. Wird der Antrag einstimmig angenommen, kann per Akklamation gewählt werden. Der Vorstand wird gesamt gewählt und konstituiert sich unmittelbar im Anschluss an die Wahl. Das Ergebnis wird der Versammlung und dem Kreisverband bekanntgegeben. Das Wahlprotokol ist vom Wahlleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Dabei sind der Wahlvorstand, die Bewerber namentlich und mit dem Wahlergebnis aufzuführen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder der Wasserwacht Mühlhausen sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, die eine Zugehörigkeit zur Wasserwacht schriftlich bekundet haben.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Personen die sich um die Wasserwacht verdient gemacht haben, können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern der Wasserwacht ernannt werden. Es bedarf der Bestätigung durch den Kreisverband.
§ 6 Finanzen
Es gilt die Finanzordnung des Kreisverbandes Mühlhausen e.V., unter dessen Regeln die Wasserwacht ein Konto eröffnet. Ausgaben und Einnahmen sind über den Kreisverband abzurechnen, mit dem Hinweis auf den Bestimmungs- / Entstehungsgrund Wasserwacht. Die Wasserwacht Mühlhausen erhebt von ihren Mitgliedern einen Beitrag. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal pro Jahr lädt der Vorstand seine Mitglieder schriftlich mit Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung der Gemeinschaft Wasserwacht ein. Dabei ist eine Frist von mindestens 3 Wochen einzuhalten. Die Mitglieder der Wasserwacht können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 2 Wochen vor Versammlungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle eingehen, die sie unverzüglich an die Mitglieder weiterleitet. Später eingegangene Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn dem einstimmig in der Mitgliederversammlung zugestimmt wird. Die ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl teilnehmender Mitglieder beschlussfähig.
§ 8 Änderungen und Beschlüsse
Änderungen dieser Ordnung und Auflösung der Gemeinschaft können nur mit einer 2/3 Mehrheit in der Mitgliederversammlung getroffen werden. Es bedarf der Bestätigung durch den Kreisverband. Alle anderen Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit.
§ 9 Kennzeichnung und Erscheinungsbild
Als Kennzeichen führt die Wasserwacht das Rote Kreuz auf weißem Grund im blauen Rettungsring mit der Umschrift WASSERWACHT in der unteren Hälfte. [1] Im Kreisverband Mühlhausen e.V. werden für die regional bezogene Darstellung 2 stilisierte grüne Waldzacken, die in eine blaue Welle übergehen, untergesetzt. Die Ortsbezeichnung „Mühlhausen“ schließt das Emblem nach unten hin ab. [2]
Anlage Bild 1

Anlage Bild 2

§ 10 Schlußbestimmung
Diese Ordnung tritt mit Wirkung zum 03.06.2004, spätestens mit der Bestätigung durch den Kreisverband in Kraft. Alle vorherigen Ordnungen verlieren ihre Gültigkeit.








